Nicht förderfähige Beratungsleistungen, Wirtschaftszweige und Einschränkungen

Gemäß der Durchführungsbestimmung zur Thüringer Beratungsrichtlinie sind folgende Beratungsleistungen von der Förderung ausgeschlossen:

  • Allgemeine Situationsanalysen, insbes. Beratungen
    - zur Vermittlung von Basiswissen für eine sachgerechte Betriebsführung
    - zu Rechts-, Akquisitions-, Versicherungs- und Steuerfragen
    - die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot)
    - in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden
  • Aufstellung von Neu- und Umbauplänen
  • Ausarbeitung von Verträgen
  • Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Buchführungsarbeiten
  • Erarbeitung von EDV-Software und Werbematerialien (Internetauftritt)
  • gutachterliche Stellungnahmen oder
  • Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen

Gemäß "De-minimis"-Verordnung sind die folgend aufgeführten Unternehmen (Wirtschaftszweig) von der Förderung ausgeschlossen:

  • Fischerei und Aquakultur
  • Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte
  • Steinkohlenbergbau
  • Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports

Straßentransportsektor: Hier werden Unternehmen nur bis zu 100.000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren gefördert. Bei allen übrigen gilt hier die Grenze von 200.000 Euro.
 
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