Nicht förderfähige Beratungsleistungen, Wirtschaftszweige und Einschränkungen
Gemäß der Durchführungsbestimmung zur Thüringer Beratungsrichtlinie sind folgende Beratungsleistungen von der Förderung ausgeschlossen:
- Allgemeine Situationsanalysen, insbes. Beratungen
- zur Vermittlung von Basiswissen für eine sachgerechte Betriebsführung
- zu Rechts-, Akquisitions-, Versicherungs- und Steuerfragen
- die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot)
- in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden
- Aufstellung von Neu- und Umbauplänen
- Ausarbeitung von Verträgen
- Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Buchführungsarbeiten
- Erarbeitung von EDV-Software und Werbematerialien (Internetauftritt)
- gutachterliche Stellungnahmen oder
- Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen
Gemäß "De-minimis"-Verordnung sind die folgend aufgeführten Unternehmen (Wirtschaftszweig) von der Förderung ausgeschlossen:
- Fischerei und Aquakultur
- Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte
- Steinkohlenbergbau
- Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
Straßentransportsektor: Hier werden Unternehmen nur bis zu 100.000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren gefördert. Bei allen übrigen gilt hier die Grenze von 200.000 Euro.
zurück »

