Allgemeine Fragen zur Thüringer Beratungsförderung
Nein. Der Aufwand ist minimal. Alles beginnt mit unserem RKW Erfassungsbogen – ein einseitiges PDF, in dem wir ein paar grundlegende Angaben zum Unternehmen, zur geplanten Beratung und zum Beratungsunternehmen benötigen. Danach übernehmen wir: Wir erstellen den Förderantrag bereits vorausgefüllt, geben an jeder Stelle genau an, was wir noch brauchen, und achten auf alle Fristen. Wenn etwas fehlt oder unklar ist, melden wir uns rechtzeitig. So bleibt der gesamte Prozess übersichtlich und unkompliziert.
Tipp:
Den Erfassungsbogen finden Sie in unserem Downloadbereich – jeweils separat für Gründerinnen und Gründer sowie für bestehende Unternehmen.
Ja, Unternehmen können mehrere Beratungen im Jahr beantragen – auch parallel. Es gibt keine Begrenzung auf eine Beratung pro Jahr oder insgesamt. Es ist auch nicht nötig, ein Beratungsvorhaben erst abzuschließen, bevor ein neues beantragt werden kann. Die Richtlinie kann mehrfach und flexibel genutzt werden – ein „Ausschöpfen“ ist in der Praxis kaum möglich.
Ja. Solange der Vorhabenszeitraum läuft, sind Änderungen möglich – z. B. mehr Beratungstage, ein Wechsel der Beraterin oder des Beraters, eine Verlängerung (maximal 12 Monate insgesamt) oder auch eine Änderung des Themas. Kleinere Themenänderungen sind unproblematisch. Wichtig: Alle Änderungen müssen vor dem Vorhabensende mitgeteilt werden, und es muss noch ausreichend Zeitpuffer bestehen. Die Änderungen stimmen wir mit der Thüringer Aufbaubank (TAB) ab.
Ja. Wenn Sie bereits mit einem bestimmten Beratungsunternehmen zusammenarbeiten möchten, das bisher noch nicht bei uns akkreditiert ist, ist das kein Problem. Wir freuen uns immer, neue Beraterinnen und Berater kennenzulernen. Die Akkreditierung steht grundsätzlich allen offen. Wir prüfen gern die Voraussetzungen und nehmen das Unternehmen bei Eignung in unseren Pool auf.
Wenn Sie noch kein Beratungsunternehmen haben, schlagen wir Ihnen gern passende Expertinnen und Experten aus unserem Netzwerk vor.
Wenn uns der vollständig ausgefüllte Erfassungsbogen und alle nötigen Informationen vorliegen, kann es schnell gehen: Nach Rücklauf der unterschriebenen Antragsunterlagen erklären wir einen vorzeitigen Vorhabensbeginn – so kann die Beratung meist schon innerhalb von ein bis zwei Wochen starten.
Der eigentliche Zuwendungsbescheid der Thüringer Aufbaubank folgt in der Regel etwa vier Wochen später.
Wichtig: Der vorzeitige Vorhabensbeginn erlaubt einen früheren Projektstart auf eigenes Risiko, bevor der offizielle Bescheid vorliegt – er ist aber gängige Praxis, wenn ein zeitnaher Beginn gewünscht ist.
Beim vorzeitigen Vorhabensbeginn starten Sie mit der Beratung vor Erhalt des offiziellen Zuwendungsbescheids. Das ist möglich, sobald die unterschriebenen Antragsunterlagen vorliegen und das RKW Thüringen ein verbindliches Beginndatum mitteilt.
„Auf eigenes Risiko“ heißt: Sollte der Antrag im Ausnahmefall nicht bewilligt werden, müssten Sie die Beratung selbst finanzieren. Der vorzeitige Vorhabensbeginn hat sich in der Praxis bewährt, wenn eine Beratung kurzfristig starten soll.
Thüringer Gründungsrichtlinie
Ein Wohnsitz in Thüringen ist für eine Förderung im Rahmen der Gründungsrichtlinie nicht erforderlich. Es kommt lediglich darauf an, dass die Gründung in Thüringen geplant ist.
Die Thüringer Gründungsrichtlinie fördert ausschließlich natürliche Personen, welche noch nicht selbstständig tätig sind. Eine selbstständige Tätigkeit umfasst in dieser Definition auch einen Nebenerwerb.
Sollte der Nebenerwerb noch keine sechs Monate bestehen, gibt es Sonderregelungen. Sprechen Sie uns in diesem Fall gern direkt an.
Eine Teamgründung ist nichts Ungewöhnliches – im Rahmen der Gründungsrichtlinie kann der Antrag aber nur von einer einzelnen Person gestellt werden. Am besten wählt ihr gemeinsam eine Person aus, die den Antrag übernimmt.
Wichtig: Diese Person muss auch die anfallenden Kosten zunächst alleine tragen. Wie ihr das intern regelt, könnt ihr natürlich individuell untereinander vereinbaren.
Wenn du eine Gründung im Team planst, sprich uns gern an – wir unterstützen dich bei der passenden Lösung.
Ja, die Thüringer Gründungsrichtlinie gilt auch für Personen, die ihre bisherige selbstständige Tätigkeit erst kürzlich abgemeldet haben. Einziges Kriterium an dieser Stelle ist, dass die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbstständig tätig ist (auch nicht im Nebenerwerb).
Bei der Thüringer Gründungsrichtlinie erfolgt die Auszahlung vorschüssig, aber erst nach Abschluss der Beratung. Das heißt: Sobald deine Beratung beendet ist und die Rechnungen vorliegen, können wir den Zuschuss für dich beantragen – Zahlungsnachweise brauchst du zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Die Rechnung des RKW Thüringen (für das Qualitätssicherungshonorar) wird in der Regel erst nach der Zuschussauszahlung fällig. Dein Beratungsunternehmen kann selbst entscheiden, wann es die Zahlung erwartet – manche warten auf die Förderung, andere setzen ein früheres Zahlungsziel.
Tipp: Sprich den Zahlungszeitpunkt einfach direkt mit deiner Beraterin oder deinem Berater ab.
Nein, dies ist nicht möglich.
Thüringer Beratungsrichtlinie
Gemeinnützige Unternehmen bzw. Vereine können einen Antrag im Rahmen der Thüringer Beratungsrichtlinie stellen. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer gewerblichen Tätigkeit. Diese kann über die Satzung, die Anmeldung zur Umsatzsteuer oder durch den jeweiligen Steuerberater erklärt werden.
Dafür bitte einfach unseren Erfassungsbogen nutzen. Wir unterstützen Sie in allen Phasen der Antragstellung und bereiten für Sie den Förderantrag vor.
Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus Förderprojekten richten sich nach den Vorgaben im jeweiligen Zuwendungsbescheid. Generell gelten folgende Fristen:
- Förderperiode 2014 bis 2020: Aufbewahrung bis zum 31.12.2030
- Förderperiode 2021 bis 2027: Aufbewahrung bis zum 31.12.2035
Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, sämtliche Belege während dieses Zeitraums aufzubewahren, erforderliche Unterlagen bereitzustellen und, falls notwendig, Auskünfte zu erteilen.
Die Förderung nach der Thüringer Beratungsrichtlinie wird nicht als de-minimis-Beihilfe gewährt. Sie basiert auf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU und ist damit nicht auf die Höchstgrenze für de-minimis-Beihilfen (derzeit 300.000 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren) anzurechnen.
Das bedeutet: Auch Unternehmen, die diese Höchstgrenze bereits ausgeschöpft haben, können die Förderung uneingeschränkt nutzen.
Umgekehrt erhöht die Förderung nicht den Gesamtbetrag der erhaltenen de-minimis-Beihilfen.
Die Förderung wird nachschüssig ausgezahlt. Das bedeutet: Erst wenn die Beratung abgeschlossen und die gesamte Rechnung vollständig bezahlt ist – also nicht nur der Eigenanteil –, kann der Zuschuss beantragt werden.
Für den sogenannten Abrufantrag benötigen wir:
– die Rechnung und den Zahlungsnachweis des Beratungsunternehmens
– den Zahlungsnachweis über das Qualitätssicherungshonorar an das RKW Thüringen
Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, stellen wir den Abrufantrag bei der Thüringer Aufbaubank. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen – direkt an das antragstellende Unternehmen.
KMU-Bewertung
Die KMU-Kritierien nach Definition der Europäischen Kommission müssen immer dann eingehalten werden, wenn diese in einer Förderrichtlinie explizit gefordert werden. Dies trifft zum Beispiel auf die Thüringer Beratungsrichtlinie und die Richtlinie des BAFA zur "Förderung unternehmerischen Know-hows" zu.
Unabhängig von der Rechtsform oder dem Alter des Unternehmens sind folgenden Kriterien einzuhalten:
- max. 250 Mitarbeiter
- max. 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder max. 43 Millionen Euro Bilanzsumme
Die genannten Zahlen gelten dabei immer für den gesamten Unternehmensverbund.
Für die Ermittlung des KMU-Status müssen die Werte alle verbundenen Unternehmen sowie anteilig alle Partnerunternehmen kumuliert werden. Hierbei sind Mutter-Tochter-Beziehungen ebenso zu berücksichtigen wie die Verbindung über natürliche Personen bzw. Personengruppen, wenn diese eine Beteiligung größer 50 Prozent halten.
Ausgenommen von der Berücksichtigung sind privilegierte Investoren.
Hiermit sind die nachfolgenden möglichen Investoren gemeint
- staatliche Beteiligungsgesellschaften
- Risikokapitalgesellschaft
- Business Angels
- Universitäten
- Forschungszentren ohne Gewinnzweck
- institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds
- autonome Gebietskörperschaften bis zu einer gewissen Größe
Privilegierten Investoren dürfen zudem nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung bzw. Geschäftsführung eingreifen. Andernfalls verlieren sie ihren Status.
Um als privilegierter Investor zu gelten, darf eine Gemeinde bzw. autonome Gebietskörperschaft maximal 5.000 Einwohner haben. Zudem muss der Jahreshaushalt weniger als 10 Millionen Euro betragen.
Bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeitenden sind nur die Jahresarbeitseinheiten zu berücksichtigen. Es gilt das sogenannte Vollzeitäquivalent. Die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten wird hierbei komplett berücksichtigt. Teilzeitarbeitskräfte und Saisonbeschäftigte werden hingegen nur anteilig berechnet.
Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten alle Lohn- und Gehaltsempfänger sowie alle Personen die diesen gleich gestellt sind. Darüber hinaus zählen auch Personen aus dem Gesellschafter- oder Eigentümerkreis zu den Beschäftigten, wenn diese im Unternehmen tätig sind. Nicht berücksichtigt werden alle Personen die eine Ausbildung im Unternehmen absolvieren. Auch werdende Mütter in Mutterschutz oder Eltern in Elternzeit müssen nicht mitgezählt werden.
Folgende Formel ermittelt die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten:
Summe der Stunde ÷ Jahresarbeiteseinheiten (Vollzeitkraft)= Anzahl der Vollzeitbeschäftigten |
Bei einem konsolidierten Jahresabschluss handelt es sich um einen gemeinsamen Abschluss einer Gruppe von Unternehmen beziehungsweise ein Konzernabschluss. Im Rahmen eines konsolidierten Jahresabschluss werden verschiedene Einzelbilanzen miteinander zusammengefasst.
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